01. Oktober 2017

Das Transparenzregister - Neue Transparenzpflicht zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in unserem aktuellen Beitrag möchten wir Sie auf die ab 01.10.2017 geltenden Pflichten hinweisen, die mit der Einführung eines Transparenzregisters für Unternehmen im Hinblick auf die an Ihnen beteiligten Personen entstanden sind. 

 

Am 26.06.2017 ist eine Novelle des Geldwäschegesetz in Kraft getreten, welche die Einführung eines Transparenzregisters vorsieht. Dieses soll die Personalien aller natürlicher Personen enthalten, die hinter Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Stiftungen oder Trust-ähnlichen Strukturen stehen und diese kontrollieren. Ebenso sind kontrollvermittelnde Absprachen zwischen den Gesellschaftern, wie z.B. Stimmbindungsvereinbarungen offenzulegen. Die Vereinigungen haben dem Transparenzregister die Personalien sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sämtlicher natürlicher Personen mitzuteilen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle sie stehen. Damit die Vereinigungen die Informationen erhalten, sind die wirtschaftlich Berechtigten ihnen gegenüber zu den entsprechenden Angaben verpflichtet. Die notwendigen Angaben sollten bis zum 1.10.2017 dem Transparenzregister mitgeteilt werden. Die Pflicht zu Mitteilung an das Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in öffentlichen Registern ergeben.

 

Die Auswirkungen der Mitteilungspflichten sowie die Folgen, wenn diese Pflichten versäumt werden können im Beitrag nachgelesen werden.

 

Sollten Sie zu diesem Thema oder anderen Themen rund um die Steuerberatung Fragen haben, nehmen Sie gerne Konakt zu unserer Steuerkanzlei am Standort München oder Würzburg auf. 

 

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